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Pro­duct Pla­ce­ment und Schleich­wer­bung

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver hat im Febru­ar 2016 ent­schie­den, dass die Pro­dukt­plat­zie­rung eines Scho­ko-Rie­gels in einer Fol­ge des Dschun­gel-Camps 2014 unzu­läs­sig ist (Az. 7 A 13293/15).

In der betref­fen­den Fol­ge bekom­men die aus­ge­hun­ger­ten Kan­di­da­ten eine Packung „Pick Up“ des Her­stel­lers Bahl­sen als Beloh­nung. Dar­auf­hin wird gezeigt, wie die Kan­di­da­ten jubeln und die Rie­gel genüss­lich ver­zeh­ren.

All das ist gemäß des Rund­funk­staats­ver­tra­ges als zuläs­si­ge Pro­dukt­plat­zie­rung erlaubt.

Was die Gren­ze des zuläs­si­gen aller­dings über­schritt, war die anschlie­ßen­de „über­trie­be­ne ver­ba­le Lob­prei­sung“ des Pro­dukts durch die Kan­di­da­ten aus der Inter­view­ka­bi­ne, bzw. aus dem Off. Die­se Sequen­zen hät­ten das Pro­dukt zu stark her­aus­ge­stellt und hät­ten mit dem eigent­li­chen Hand­lungs­strang, der bereits abge­schlos­sen war, nichts mehr zu tun. Inso­fern wur­de die Rege­lung des § 7 Absatz 7 Satz 2 Num­mer 3 Rund­funk­staats­ver­trag nicht ein­ge­hal­ten.

Die zustän­di­ge Nie­der­säch­si­sche Lan­des­me­di­en­an­stalt hat­te die Sen­dung wegen der kur­zen Sequenz gerügt. RTL dar­auf­hin geklagt und nun jedoch ver­lo­ren.

Product Placement und Schleichwerbung
Pro­duct Pla­ce­ment und Schleich­wer­bung

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum The­ma Pro­duct Pla­ce­ment und Schleich­wer­bung, ins­be­son­de­re im Inter­net,  fin­den Sie bald in unse­rem spe­zi­el­len Arti­kel hier im Blog.

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