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Product Placement und Schleichwerbung

Das Verwaltungsgericht Hannover hat im Februar 2016 entschieden, dass die Produktplatzierung eines Schoko-Riegels in einer Folge des Dschungel-Camps 2014 unzulässig ist (Az. 7 A 13293/15).

In der betreffenden Folge bekommen die ausgehungerten Kandidaten eine Packung „Pick Up“ des Herstellers Bahlsen als Belohnung. Daraufhin wird gezeigt, wie die Kandidaten jubeln und die Riegel genüsslich verzehren.

All das ist gemäß des Rundfunkstaatsvertrages als zulässige Produktplatzierung erlaubt.

Was die Grenze des zulässigen allerdings überschritt, war die anschließende „übertriebene verbale Lobpreisung“ des Produkts durch die Kandidaten aus der Interviewkabine, bzw. aus dem Off. Diese Sequenzen hätten das Produkt zu stark herausgestellt und hätten mit dem eigentlichen Handlungsstrang, der bereits abgeschlossen war, nichts mehr zu tun. Insofern wurde die Regelung des § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 Rundfunkstaatsvertrag nicht eingehalten.

Die zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt hatte die Sendung wegen der kurzen Sequenz gerügt. RTL daraufhin geklagt und nun jedoch verloren.

Product Placement und Schleichwerbung
Product Placement und Schleichwerbung

Weitere Informationen zum Thema Product Placement und Schleichwerbung, insbesondere im Internet,  finden Sie bald in unserem speziellen Artikel hier im Blog.

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