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Namens­in­ha­ber und gleich­na­mi­ge Inter­net-Domain

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Wer Grit Leh­man heißt, hat auch ein Recht auf die Domain „grit-lehmann.de“, also Namens­in­ha­ber und gleich­na­mi­ge Inter­net-Domain gehö­ren laut Bun­des­ge­richts­hof zusam­men (Az.: I ZR 185/14).

Klä­ge­rin des Ver­fah­rens war die mit bür­ger­li­chem Namen ver­se­he­ne Grit Leh­mann. Sie klag­te gegen den Inha­ber der Domain „grit-lehmann.de“, der die­se für sei­ne ehe­ma­li­ge Lebens­ge­fähr­tin regis­triert hat­te, aber sel­ber einen ande­ren Namen trägt. Über die zen­tra­le Regis­trie­rungs­stel­le hat­te die Klä­ge­rin ver­geb­lich ver­sucht die Frei­ga­be der Domain zu errei­chen. Auch in den bei­den Vor­in­stan­zen schei­ter­te sie mit ihrer For­de­rung.

Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied letzt­end­lich aber zu ihren Guns­ten. Er sah kei­ne ein­fa­che und zuver­läs­si­ge Über­prü­fungs­mög­lich­keit für die Klä­ge­rin, ob die Domain im Auf­trag eines Namens­trä­gers erfolgt sei. Denn unter der bestehen­den Adres­se „grit-lehmann.de“ war ledig­lich der Ein­trag zu fin­den “Hier ent­steht eine neue Inter­net­prä­senz”. Die Regis­trie­rung durch den Beklag­ten sei unbe­fugt, da sei­ne Beauf­tra­gung nach außen nicht erkenn­bar und somit nicht wirk­sam sei. Even­tu­el­le Inter­es­sen sei­ner Lebens­ge­fähr­tin als Auf­trag­ge­be­rin sei­en damit unbe­acht­lich.

Feh­len­de Über­prü­fungs­mög­lich­keit

Fehlt es danach an einer ein­fa­chen und zuver­läs­si­gen Mög­lich­keit der Über­prü­fung, ob die Regis­trie­rung des Domain­na­mens im Auf­trag des Namens­trä­gers erfolgt ist, kann sich jeder Namens­trä­ger die Prio­ri­tät für den Domain­na­men durch einen Dis­pu­te-Ein­trag bei der DENIC sichern las­sen. Dies hat­te die Klä­ge­rin im Streit­fall getan. Dass sie schon zwei ande­re Domains, unter ande­rem „gritlehmann.de“, auf ihren Namen regis­triert hat­te, war für die Rich­ter dabei nicht rele­vant. Die Top-Level-Domain sei immer noch „.de“ und ein Namens­in­ha­ber müs­se sich nicht auf Alter­na­ti­ven wie z.B. „.eu“ ver­wei­sen las­sen.

§ 12 BGB Namens­recht:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berech­tig­ten von einem ande­ren bestrit­ten oder wird das Inter­es­se des Berech­tig­ten dadurch ver­letzt, dass ein ande­rer unbe­fugt den glei­chen Namen gebraucht, so kann der Berech­tig­te von dem ande­ren Besei­ti­gung der Beein­träch­ti­gung ver­lan­gen. Sind wei­te­re Beein­träch­ti­gun­gen zu besor­gen, so kann er auf Unter­las­sung kla­gen.”

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