...

Namensinhaber und gleichnamige Internet-Domain

websiteName

Wer Grit Lehman heißt, hat auch ein Recht auf die Domain „grit-lehmann.de“, also Namensinhaber und gleichnamige Internet-Domain gehören laut Bundesgerichtshof zusammen (Az.: I ZR 185/14).

Klägerin des Verfahrens war die mit bürgerlichem Namen versehene Grit Lehmann. Sie klagte gegen den Inhaber der Domain „grit-lehmann.de“, der diese für seine ehemalige Lebensgefährtin registriert hatte, aber selber einen anderen Namen trägt. Über die zentrale Registrierungsstelle hatte die Klägerin vergeblich versucht die Freigabe der Domain zu erreichen. Auch in den beiden Vorinstanzen scheiterte sie mit ihrer Forderung.

Der Bundesgerichtshof entschied letztendlich aber zu ihren Gunsten. Er sah keine einfache und zuverlässige Überprüfungsmöglichkeit für die Klägerin, ob die Domain im Auftrag eines Namensträgers erfolgt sei. Denn unter der bestehenden Adresse „grit-lehmann.de“ war lediglich der Eintrag zu finden “Hier entsteht eine neue Internetpräsenz”. Die Registrierung durch den Beklagten sei unbefugt, da seine Beauftragung nach außen nicht erkennbar und somit nicht wirksam sei. Eventuelle Interessen seiner Lebensgefährtin als Auftraggeberin seien damit unbeachtlich.

Fehlende Überprüfungsmöglichkeit

Fehlt es danach an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit der Überprüfung, ob die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist, kann sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC sichern lassen. Dies hatte die Klägerin im Streitfall getan. Dass sie schon zwei andere Domains, unter anderem „gritlehmann.de“, auf ihren Namen registriert hatte, war für die Richter dabei nicht relevant. Die Top-Level-Domain sei immer noch „.de“ und ein Namensinhaber müsse sich nicht auf Alternativen wie z.B. „.eu“ verweisen lassen.

§ 12 BGB Namensrecht:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.”

Bei Fragen zu dem Thema Namens- und Markenrecht kontaktieren Sie uns. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sind wir insbesondere auch auf das Kennzeichenrecht spezialisiert. Sie erreichen uns gerne telefonisch unter 0221-4201074, per E-Mail unter info@rehkatsch.de oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit unserer Kanzlei.

Jetzt anrufen

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner