Influencer Mode keine Betriebsausgaben

Influencerin präsentiert neue Mode an Zuschauer

Der Fall: Designermode als „Arbeitsmittel“

Geklagt hatte eine junge Influencerin, die regelmäßig Mode auf Instagram und anderen Plattformen präsentierte. Sie wollte Ausgaben für Kleidung, Taschen und Schmuck steuerlich geltend machen – zumindest anteilig, da sie die Stücke in beruflichen Posts trug.

Doch das zuständige Finanzamt lehnte ab, und das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung: Solche Ausgaben sind nicht abziehbar, selbst wenn die Kleidung ausschließlich beruflich genutzt wird.

Influencer Gegenstände und Handy mit Instagram

Keine Berufskleidung im rechtlichen Sinne

Das Gericht berief sich auf § 12 Nr.  1 Einkommensteuergesetz (EStG): Kosten für bürgerliche Kleidung gehören zur privaten Lebensführung – auch dann, wenn sie der beruflichen Außendarstellung dient.

Entscheidend ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern allein die Möglichkeit einer privaten Verwendung. Und die ist bei Designermode und Alltagskleidung grundsätzlich immer gegeben. Eine steuerliche Absetzbarkeit als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG ist damit ausgeschlossen. Nur typische Berufskleidung kann als Betriebsausgabe abgezogen werden. Darunter fallen beispielsweise:

  • Uniformen
  • Schutzkleidung
  • oder Kleidung, die nur für den Beruf bestimmt ist.

Alltagskleidung, selbst wenn sie fast ausschließlich beruflich genutzt wird, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Rechtsprechung war früher in Einzelfällen großzügiger – etwa beim schwarzen Anzug eines Bestatters. Diese Ausnahmen gelten jedoch inzwischen nicht mehr. Heute ist die Linie der Finanzgerichte eindeutig: Zivile Kleidung ist generell keine abziehbare Berufskleidung.

Auch Teilabzug ausgeschlossen

Die Klägerin argumentierte, dass zumindest 40 % der Kosten abzugsfähig seien. Doch auch dem widersprach das Gericht mit der Möglichkeit auf eine private Nutzung.

Fazit

Das Urteil setzt ein wichtiges Signal für die gesamte Branche:

Auch wenn Kleidung und Accessoires für den Außenauftritt von Influencern eine zentrale Rolle spielen – steuerlich gelten sie weiterhin als privat nutzbare Alltagsgüter. Wer im Social-Media-Bereich arbeitet, sollte daher einplanen, dass diese Kosten nicht vom Finanzamt berücksichtigt werden.

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