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„Happy Birthday“ nicht vom Copyright erfasst

Piano Happy BirthdayEin Bundesgericht in den USA hat entschieden, dass Warner nicht die Rechte an dem bekannten Geburtstags-Lied hält. Jetzt will Warner einen Vergleich schließen und 14 Millionen Dollar zurückzahlen.

Es ist das bekannteste Geburtstags-Lied und wohl sogar das meist gesungene Lied der Welt. 5.000 Euro soll das Unternehmen täglich durch Lizenz-Einnahmen des Liedes verdient haben. Ein Richter entschied nun jedoch, dass Warner kein copyright an dem Lied innehabe. Lediglich ein bestimmtes Arrangement sei von dem Lizenzrecht erfasst, der Text jedoch nicht.

Die Entscheidung

Eine Filmemacherin hatte Warner verklagt, nachdem sie selber 1.500 Dollar an Lizenzgebühren für den Song zahlen sollte, als sie einen Dokumentarfilm über eben diesen produzierte. Nach der Entscheidung des Richters wollen die Beteiligten nun einen Vergleich schließen. 14 Millionen Dollar will Warner zahlen, ca. 10 Millionen bleiben nach Abzug der Anwaltskosten zur Auszahlung noch übrig. Das Geld soll in einen Fond gehen, aus dem diejenigen zurückbezahlt werden, die zuvor unberechtigterweise Lizenzgebühren an Warner gezahlt hatten. Der zuständige Richter muss dem Vergleich allerdings noch zustimmen, bevor er gültig ist. Die Anhörung dafür soll am 14. März stattfinden. Warner hat trotz des Einlasses auf den Vergleich verlauten lassen, dass es mit der gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Warner ging davon aus, noch bis 2030 das Copyright an dem Song zu haben, danach wäre es zum Allgemeingut (public domain) geworden. In der EU besteht das Urheberrecht jedoch noch bis Ende diesen Jahres.

Auswirkungen

Wenn der Richter dem Vergleich zustimmt, könnten Geschädigte einen Antrag stellen und würden dann aus dem Fond entschädigt. Sie könnten aber auch ausdrücklich widersprechen und Warner selber verklagen, um eine eventuell höhere Entschädigung zu erzielen. Denn die Summe aus dem Fond ist begrenzt und deckt bei weitem nicht die gezahlten Tantiemen ab. Wer überhaupt nicht tätig würde, bekäme auch kein Geld und könnte auch nicht klagen.
Als Geschädigte gelten insoweit alle, die nach 1949 direkt oder indirekt Gebühren für den Song-Text gezahlt haben. Erfasst sind auch Zahlungen an ausländische Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA.

Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei einer Auseinandersetzung im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen benötigen, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0221-4201074, per E-Mail unter info@rehkatsch.de oder vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.

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