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Bildberichterstattung !? Wortberichterstattung !?

Was geschrieben werden darf, darf noch lange nicht bildlich untermauert werden!

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 22. November 2018 (Az.: 15 U 96/18) hierzu klar differenziert.

Was war der Anlass für das Urteil? Die Bild Online berichtete über einen Kurzurlaub des Nationalfußballspielers Julian Draxler, den dieser auf einer Yacht mit einer Dame, die offensichtlich nicht seine Lebensgefährtin war, „knutschend“ verbrachte.

Wie für die Bild typisch, wurde Herr Draxler in dem Artikel kreativ als „Käpt´n Knutsch“ betitelt und gemeinsam mit dem Artikel wurden Fotos veröffentlicht, auf denen man erkennen konnte, wie dieser die Unbekannte küsste. Sowohl er als auch seine langjährige Freundin zogen dagegen vor Gericht und obwohl das Landgericht der Klage in erster Instanz noch im vollen Umfang stattgab, würdigte das OLG Köln den Sachverhalt etwas differenzierter.

Das Gericht entschied, dass die Wortberichterstattung berechtigt gewesen sei, die Bildberichterstattung in diesem Fall jedoch nicht.

Wann ist eine Bildveröffentlichung zulässig?

Der Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung ergab sich hier aus den §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. § 22 KUG, da das Gericht dem Schutz der Privatsphäre Vorrang gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an Information gab.

§ 823 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Die Rechtsprechung wendet in diesem Zusammenhang das abgestufte Schutzkonzept an (§§ 22, 23 KUG). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich erst einmal nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist zu prüfen, ob das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist oder ein anderer Ausnahmetatbestand greift und die Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Hierbei hat stets eine Interessenabwägung der beiden Seiten (des Abgebildeten sowie der Presse und damit der Öffentlichkeit) stattzufinden. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich gemäß der Rechtsprechung nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.

Bereich der Zeitgeschichte

Ein Bild ist dann dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, wenn es bereits allgemein ein Geschehnis der Zeit betrifft, welches von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse ist. Nicht zwingend muss es sich hierbei um ein politisches Geschehen handeln. Hierunter fallen dann auch prominente Personen, da sie er Allgemeinheit als Leitfigur dienen oder eine Kontrastfunktion einnehmen können.

Abwägung Informationsinteresse // Schutz Privatsphäre

Um dann zu einer gerechten Abwägung der beiden Rechtspositionen, Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Schutz der Privatsphäre des Abgebildeten, zu kommen, müssen alle Details des jeweiligen Falls in Betracht gezogen werden.

Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft der Öffentlichkeit darstellen wollen, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen.

Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, desto mehr müsse das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.

Umgekehrt wiege aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit sei (vgl. BGH, Urteil vom 29.5.2018 – VI ZR 56/17).

Man muss natürlich hierbei berücksichtigen, um was für eine Person es sich handelt und inwieweit diese in der Öffentlichkeit steht. Auch hier tritt der Persönlichkeitsschutz weiter zurück, je grösser die Rolle der Person in der Öffentlichkeit ist. Politiker genießen dabei den geringsten Schutz, gefolgt von sonstigen Personen im öffentlichen Leben und Privatpersonen, die den größten Schutz genießen. Weiter muss berücksichtigt werden, ob sich die abgebildete Person in Bezug auf ihre Privatsphäre geschützt gefühlt hat, weil sie zum Beispiel in einem intimen Umfeld war oder in einem nicht öffentlich zugänglichen Raum. Ein Sich-Gehen-Lassen muss dabei aber nicht in einem geschlossenen Raum stattfinden, sondern kann auch schon dann geschützt werden, wenn es draußen, quasi „an der frischen Luft“ erfolgt.

Natürlich fällt auch ins Gewicht, wie das Foto entstanden ist, durch Nachstellen oder heimliches beharrliches Verfolgen. Diese Umstände führen zu einem erhöhten Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen.

Das Gericht hatte im vorliegenden Fall BILD Online zu Gute gehalten, dass es sich bei der abgebildeten Person um eine sonstige Person des öffentlichen Lebens handelt. Als Kapitän der Nationalmannschaft hatte der abgebildete Fußballspieler damit eine gewisse Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit und vor allem gegenüber seinen Anhängern, wodurch generell ein öffentliches Interesse an ihm als Person zu bejahen war.

Dieses Interesse war in der vorliegenden Situation sogar noch erhöht, da er gerade erst zum Kapitän der Nationalmannschaft ernannt worden war, sowie sich theoretisch in Vorbereitung auf ein internationales Spiel befand. Insofern lag das öffentliche Interesse darin zu wissen, wie sich der neue Kapitän auf ein wichtiges Spiel vorbreitet und wie sich dies auf seine Freizeitgestaltung auswirkt.

Weiterhin kam der BILD zu Gute, dass Julian Draxler selbst in der Vergangenheit sein Privatleben und seine Urlaubsgestaltung in sozialen Medien und in der Presse durchaus vermarktet hatte.

Privatsphäre dominiert

Nichtsdestotrotz waren die Bilder jedoch letztlich seiner Privatsphäre zuzuordnen. Dies zum einen, weil er sich in seinem Urlaub befand und zum anderen auf einer Yacht weit weg vom Ufer. Darum durfte er davon ausgehen, dass er sich in einem vor der Öffentlichkeit geschützten Raum befindet und deswegen sich auch „gehen lassen durfte“.

Darum entschied das Gericht hier, dass die Privatsphäre des Fußballspielers schützenswerter war als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Berichterstattung anders gewertet

In Bezug auf die Berichterstattung lag die Sache hier anders. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch könnte sich zum Beispiel aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben, was das Gericht jedoch im vorliegenden Fall verneinte.

BILD Online hatte lediglich die Tatsachen dargestellt und das Verhalten von Julian Draxler in Frage gestellt. Eine Wertung wurde insofern jedoch nicht vorgenommen, sondern diese vielmehr dem Leser überlassen. Auch wenn grundsätzlich eine Paarbeziehung zum inneren Bereich der Privatsphäre gehört, konnte BILD Online hier durch die Berichterstattung gerechtfertigt in die Privatsphäre eingreifen, das es im Kern an sich nicht um die Beziehung in der Berichterstattung ging, sondern um den Widerspruch des Klägers zwischen seiner der öffentlichen Selbstdarstellung im Hinblick auf seinen Beziehungsstatus einerseits und seinem tatsächlichen Verhalten andererseits durch das Zusammensein mit einer unbekannten Frau in intimer Art und Weise.

Das öffentliche Interesse war in diesem Fall ebenfalls zu bejahen, da es in der Wortberichterstattung um die Freizeitgestaltung des Spielers kurz vor einem Länderspiel ging. Dies ist durchaus als von allgemein gesellschaftlichem Interesse zu werten.

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwog in diesem Fall dem Schutz der Privatsphäre.

Soweit unsere Erläuterungen dieses interessanten Urteils des OLG Köln zu Persönlichkeitsrechtsverletzung bei iener Bildberichterstattung über einen Kurzurlaub eines
Fußballnationalspielers in Frauenbegleitung.

Sollten Sie Fragen haben zum Kontext der Wort- und Bildberichterstattung oder zu anderen medien- oder presserechtlichen Angelegenheiten, rufen Sie uns gerne an unter 0221-4201074.

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