Fotos in der Cloud keine Verletzung von Urheberrecht

Cloud ComputingDas Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass das Hochladen von fremden Fotos in eine Cloud grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt (Az: 1 O 54/15).

In dem vorliegenden Fall hatte ein privater Käufer von einer privaten Verkäuferin über ebay eine Festplatte gekauft. Auf dieser waren versehentlich noch private Fotos der Verkäuferin, die der Käufer in seine Cloud hochlud. Die Verkäuferin klagte daraufhin auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und Überlassung der Fotos an Dritte.

Urheberrechtsverletzung

Das Gericht sah in dem Hochladen der Fotos in die Cloud jedoch keine Urheberrechtsverletzung. Grundsätzlich ist das Veröffentlichen von Fotos nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Das Hochladen von Fotos in eine Cloud stelle jedoch keine öffentliche Zurschaustellung der Bilder im Sinne des § 22 Absatz 1 Kunsturhebergesetz dar. Auch eine Verbreitung im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, da es an der zur Verfügung Stellung an mindestens eine weitere Person fehle. Grundsätzlich habe nur der Nutzer der Cloud selbst Zugriff auf die hochgeladenen Fotos. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Betreiber der Cloud automatisch auch Zugriff hätte. Selbst wenn der Betreiber Zugriff hätte, wäre dies dem Nutzer nur zurechenbar, wenn er es veranlasst oder gewollt hatte. Insofern hatte die Klägerin keine Unterlassungsansprüche gegen den Kläger.

Fazit

Das Hochladen von fremden Fotos in die eigene Cloud ist keine Veröffentlichung und stellt somit keine Urheberrechtsverletzung dar.

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