Promi-Schutz trotz Prominenz: Wann das Recht am eigenen Bild greift
Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – doch es gilt nicht für alle gleichermaßen. Während Privatpersonen besonders geschützt sind, müssen Prominente eine intensivere Berichterstattung hinnehmen. Dennoch gibt es klare Grenzen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall Günther Jauch entschieden hat (Az. I ZR 120/19). Die Entscheidung stärkt den Schutz Prominenter gegen mediale Ausbeutung zu reinen Marketingzwecken – insbesondere dann, wenn es um irreführende Bildverwendung ohne Einwilligung geht.
Was war passiert? Günther Jauch auf dem Titel – ohne inhaltlichen Bezug
Die TV-Zeitschrift TV Movie druckte auf ihrer Titelseite ein Foto von Günther Jauch sowie den Moderatoren Stefan Raab, Joko Winterscheidt und Roger Willemsen. Darüber:
„Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“
Im Innenteil wurde jedoch ausschließlich über Roger Willemsen berichtet – die anderen abgebildeten Moderatoren, insbesondere Jauch, wurden überhaupt nicht erwähnt. Jauch sah in der Verwendung seines Bildes eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und forderte eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 EUR.
Das Landgericht Köln (Az. 28 O 74/18) und das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 160/18) gaben ihm recht. Auch der BGH bestätigte in letzter Instanz: Das Persönlichkeitsrecht von Günther Jauch wurde verletzt.
Bildnutzung ohne Einwilligung: Wann greift das Recht am eigenen Bild?
Zentrale Frage war: War die Veröffentlichung durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG („Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“) gerechtfertigt?
Der BGH verneinte dies eindeutig:
- Bei Roger Willemsen lag ein öffentliches Interesse vor – sein Gesundheitszustand war berichtenswert.
- Bei Günther Jauch hingegen bestand kein Bezug zur Berichterstattung – sein Bild diente allein der Steigerung der Auflage.
Der BGH stellte klar:
Ein Bild darf nicht ohne Einwilligung verwendet werden, wenn es nur der Aufmerksamkeitslenkung dient und kein Ereignis der Zeitgeschichte vorliegt.
Die Bildverwendung sei wirtschaftlich motiviert und verletze das Recht am eigenen Bild. Zudem bewege sie sich „am Rande einer bewussten Falschmeldung“ – eine klare Grenzüberschreitung im Kontext der Pressefreiheit.
Konsequenz: Lizenzgebühr für unzulässige Bildnutzung
Da das Bild bereits veröffentlicht wurde, wurde eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 EUR als Schadensersatz angesetzt. Das Urteil stärkt die Rechte von Prominenten gegen unauthorisierte Bildverwendung und macht deutlich:
Das Recht am eigenen Bild schützt auch Prominente – insbesondere vor irreführendem Clickbait.
Mehr zum Urteil hier beim Bnndesgerichtshof.
