Namensnennung ohne Einwilligung erlaubt

Name aus Bauklötzen

Darf ein Unternehmen den Namen eines Experten nennen, ohne vorher dessen Zustimmung einzuholen? Zu dieser Frage nach der Namensnennung ohne Einwilligung hat der Bundesgerichtshof (I ZR 171/21) eine deutliche Antwort gegeben – und sie fällt anders aus, als viele erwarten würden.

Namensnennung ohne Einwilligung verstößt nicht gegen Namensrecht

Ein Facharzt äußerte sich 2019 auf einer Pressekonferenz zum Reizdarmsyndrom. Die Pressemappe samt dem Zitat ist anschließend öffentlich online gestellt worden.

Ein Pharmaunternehmen griff später dieses Zitat auf und verwendete es – unverändert, sachlich und ohne Produktbezug – in einer informationsorientierten Anzeige. Der Arzt verlangte Unterlassung sowie Schadensersatz wegen fehlender Einwilligung. Doch alle Instanzen, einschließlich des BGH (Bundesgerichtshof), wiesen die Klage ab.

Wieso ist die Namensnennung erlaubt ?

1. Kein Verstoß gegen § 12 BGB (Namensrecht)

§ 12 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

§ 12 BGB schützt vor missbräuchlichem Nutzen oder Verwechselung eines Namens.

Der BGH stellte klar:

  • Die Namensnennung diente lediglich als korrekte Quellenangabe
  • das Unternehmen eignete sich den Namen nicht an
  • es bestand keine Verwechslungsgefahr

Damit lag kein unerlaubter Namensgebrauch vor.

2. DSGVO: Datenverarbeitung rechtmäßig

Die DSGVO schützt personenbezogene Daten wie Namen. Eine Nutzung ist aber erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Rechte der Person nicht überwiegen.

Der BGH sah die Verarbeitung hier als zulässig an, da:

  • das Zitat öffentlich zugänglich war
  • es unverfälscht wiedergegeben wurde
  • die Anzeige zugleich Informationen für die Öffentlichkeit vermittelte

3. Kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt u. a. vor ungewollter Werbung oder falscher Darstellung.

Ein Eingriff lag nicht vor, weil:

  • das Zitat richtig war
  • keine Empfehlung oder Nähe zum Produkt suggeriert wurde
  • der Arzt sich aktiv in die Öffentlichkeit begeben hatte und mit der Veröffentlichung seiner Aussagen rechnen musste (so genannte „Selbstöffnung“)

Das öffentliche Informationsinteresse überwog somit seine persönlichen Interessen.

Was das Urteil bedeutet

Das Urteil bedeutet, dass öffentlich geäußerte und korrekt wiedergegebene Aussagen auch ohne Einwilligung namentlich genutzt werden dürfen, solange nicht der Eindruck entsteht, die Person werbe für ein Produkt. Es stärkt damit die Kommunikationsfreiheit, setzt aber klare Grenzen bei verfälschten oder werblich vereinnahmenden Darstellungen.

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