Widerrufsbutton im Online-Handel:
Neue Pflicht für Unternehmen ab 2026
Widerrufsbutton im Online-Handel:
Neue Pflicht für Unternehmen ab 2026
Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen eine digitale Widerrufsfunktion bereitstellen. Der sogenannte Widerrufsbutton soll es Verbrauchern ermöglichen, Online-Verträge schnell und unkompliziert zu widerrufen. Für Unternehmen im Online-Handel sowie Anbieter digitaler Dienstleistungen bedeutet dies, dass bestehende Prozesse und technische Lösungen rechtzeitig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden sollten.
Was ist ein Widerrufsbutton?
Der Widerrufsbutton ist eine elektronische Funktion auf einer Website oder Plattform, über die Verbraucher ihren Widerruf online erklären können. Das gesetzliche Widerrufsrecht, in der Regel 14 Tage, bleibt unverändert bestehen. Der Button stellt lediglich eine zusätzliche Möglichkeit dar, den Widerruf zu erklären. Ziel der Regelung ist es, den Widerruf ebenso einfach zu machen wie den Vertragsabschluss und unnötige Hürden zu vermeiden.
Was ist ein Widerrufsbutton?
Der Widerrufsbutton ist eine elektronische Funktion auf einer Website oder Plattform, über die Verbraucher ihren Widerruf online erklären können. Das gesetzliche Widerrufsrecht, in der Regel 14 Tage, bleibt unverändert bestehen. Der Button stellt lediglich eine zusätzliche Möglichkeit dar, den Widerruf zu erklären. Ziel der Regelung ist es, den Widerruf ebenso einfach zu machen wie den Vertragsabschluss und unnötige Hürden zu vermeiden.
Wer muss einen Widerrufsbutton einrichten?
Grundsätzlich betroffen sind Unternehmen, die:
- Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen,
- digitale Produkte oder Abonnements anbieten oder
- Verträge über Websites, Online-Shops oder Plattformen abschließen.
Nicht erforderlich ist ein Widerrufsbutton in der Regel bei:
- Angeboten, die sich ausschließlich an Unternehmer richten (B2B-Angebote) oder
- Verträgen, bei denen gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht.
Grundsätzlich betroffen sind Unternehmen, die:
- Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen,
- digitale Produkte oder Abonnements anbieten oder
- Verträge über Websites, Online-Shops oder Plattformen abschließen.
Nicht erforderlich ist ein Widerrufsbutton in der Regel bei:
- Angeboten, die sich ausschließlich an Unternehmer richten (B2B-Angebote) oder
- Verträgen, bei denen gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht.
In der Praxis führt der Button meist zu einem Formular, in dem nur notwendige Angaben abgefragt werden, etwa Name oder Bestellnummer. Nach Eingang des Widerrufs muss der Unternehmer den Widerruf unverzüglich bestätigen.
Anforderungen an den Widerrufsbutton
Der Widerrufsbutton muss so gestaltet sein, dass Verbraucher ihn leicht finden und nutzen können.
Wesentliche Anforderungen sind:
- klare und verständliche Beschriftung (z. B. „Vertrag widerrufen“)
- leichte Auffindbarkeit auf der Website
- Erreichbarkeit während der gesamten Widerrufsfrist
- keine unnötigen Hürden oder komplizierten Abläufe
In der Praxis führt der Button meist zu einem Formular, in dem nur notwendige Angaben abgefragt werden, etwa Name oder Bestellnummer. Nach Eingang des Widerrufs muss der Unternehmer den Widerruf unverzüglich bestätigen.
Widerrufsbutton bei Verkäufen über Social Media
Die Verpflichtung kann auch Verträge betreffen, die über Social-Media-Kanäle angebahnt oder abgeschlossen werden. Maßgeblich ist nicht der Vertriebskanal, sondern ob ein Fernabsatzvertrag mit Verbrauchern vorliegt.
Dies kann etwa bei digitalen Produkten, Online-Kursen, Coachings oder Verkäufen über sogenannte Link-in-Bio-Shops relevant werden. Unternehmen sollten daher auch ihre Vertriebswege über Social Media in die rechtliche Prüfung einbeziehen.
Risiken bei fehlendem oder fehlerhaftem Widerrufsbutton
Eine fehlende oder fehlerhafte Umsetzung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu zählen insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, mögliche behördliche Maßnahmen sowie Unsicherheiten bei der Vertragsabwicklung.
Gerade im Bereich des E-Commerce werden Verstöße erfahrungsgemäß häufig verfolgt, sodass eine rechtzeitige Umsetzung empfehlenswert ist.
So funktioniert der Widerrufsbutton2026
Klicke auf
" Vertrag widerrufen"
Button ist jederzeit sichtbar und eindeutig beschriftet.
Eingabe der Bestelldaten
z.B. E-Mail oder Bestellnummer
Übermittlung & Prüfung
Widerruf wird automatisch übermittelt
Bestätigung
per E-Mail
Rechtswirksamer Zugang beim Unternehmer
Risiken bei fehlendem oder fehlerhaftem Widerrufsbutton
Eine fehlende oder fehlerhafte Umsetzung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu zählen insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, mögliche behördliche Maßnahmen sowie Unsicherheiten bei der Vertragsabwicklung.
Gerade im Bereich des E-Commerce werden Verstöße erfahrungsgemäß häufig verfolgt, sodass eine rechtzeitige Umsetzung empfehlenswert ist.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Vor dem Hintergrund der kommenden gesetzlichen Anforderungen empfiehlt es sich, die eigenen Angebote und Prozesse frühzeitig zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob die angebotenen Leistungen dem Widerrufsrecht unterliegen, ob bestehende Shop- oder Website-Systeme angepasst werden müssen und ob interne Abläufe zur Bearbeitung von Widerrufen ausreichend geregelt sind.
In vielen Fällen ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll, um Risiken zu vermeiden und die Umsetzung rechtssicher zu gestalten.
Wortlaut des neuen § 356a BGB
§ 356a
Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1. den Namen des Verbrauchers,
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat
Fazit
Der Widerrufsbutton wird für viele Unternehmen im Online-Handel verpflichtend. Eine frühzeitige Prüfung der eigenen Prozesse hilft, Risiken zu vermeiden und die Umsetzung rechtssicher zu gestalten.
Wir unterstützen Unternehmen bei Fragen zum Widerrufsbutton sowie zu rechtlichen Anforderungen im E-Commerce und Social-Media-Recht.