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GEMA verliert erneut gegen Youtube vor Gericht

GEMA-Gebühren
Gema vs. YouTube

Das Oberlandesgericht München hat eine Schadensersatzklage der GEMA gegen Youtube abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts haftet Youtube nicht für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer (Az.: 29 U 2798/15).

Zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und der Internet-Plattform Youtube herrscht seit Jahren Uneinigkeit über die Haftung und die Frage, ob bzw. in welcher Höhe sie eine Vergütung für die Nutzung von Musikwerken zahlen muss. Die GEMA ist der Auffassung, dass Youtube ihr Auskunft über die dort verfügbare, von der GEMA vertretene Musik erteilen muss und entsprechende Vergütungen für die Urheber und Musikverlage schuldet. Youtube hingegen ist der Ansicht, dass sie nicht für die von ihren Nutzern hochgeladenen Videos verantwortlich ist und somit keine Urheberrechtsverletzungen begehe.

Die GEMA/Youtube Entscheidung des OLG München

Das Oberlandesgericht München hatte nun zu entscheiden, ob Youtube als Musikdienst einzustufen ist und somit für die eingestellten Inhalte generell verantwortlich ist, oder ob es lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt, auf der andere selbstständig Inhalte verbreiten können. Die GEMA sieht Youtube als Musikdienst an, der die Videos verwaltet und folglich Lizenzen zum Bereitstellen der Musik erweben müsse. Das Oberlandesgericht München sieht das allerdings anders und stuft Youtube lediglich als technischen Dienstleister gemäß § 10 TMG ein.

Ausschlaggebend ist für das Gericht, dass das Hochladen der Videos ein Automatismus sei, der ohne eine eigenständige Handlung von Youtube wirke. Insofern sei Youtube weder Täter noch Teilnehmer an einer eventuellen Urheberrechtsverletzung der Uploader. Mit dieser Entscheidung vom 28. Januar 2016 folgt das Oberlandesgericht der Ansicht des Landgericht München aus dem Sommer 2015 (Az: 33 0 9639/14). Auch das Landgericht hatte entschieden, dass Youtube sich die hochgeladenen Videos nicht zu eigen mache und auch eine Gehilfenhandlung nicht vorliege. Eine Schadensersatzanspruch nach § 97 Absatz 2 UrhG sei daher nicht gegeben.

Ausblick in Sachen GEMA

Mit einem baldigen Ende des Rechtsstreits ist nach dem Urteil allerdings nicht zu rechnen. Die GEMA hat schon angekündigt, sich die Urteilsgründe genau anzusehen und voraussichtlich Revision einzulegen. Dann würde sich als nächstes gegebenenfalls der BGH mit der Sache beschäftigen. Youtube hingegen hat verlauten lassen, dass es an einer außergerichtlichen Einigung mit der GEMA interessiert ist.

Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei einer Auseinandersetzung im Hinblick auf GEMA-Gebühren benötigen, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0221-4201074, per E-Mail unter info@rehkatsch.de oder vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei für Urheber- und Medienrecht in Köln.

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