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Presserecht: Pressebericht über Fürst Albert zulässig

Paris Match Cover Fürst AlbersDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält die Berichterstattung einer französischen Zeitung über den nichtehelichen Sohn Fürst Alberts von Monaco für zulässig (Az: EGMR 40454/07). Das Gericht entschied somit anders als die französischen Vorinstanzen.

Die französische Zeitung „Paris Match“ hatte 2005 einen Artikel samt Bilder über einen unehelichen Sohn Alberts und dessen Mutter veröffentlicht. Albert zog daraufhin in Frankreich gegen das Magazin vor Gericht und bekam 50.000 Euro Schadensersatz zugesprochen.

Abwägung Privatsphäre – Meinungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sah in den Entscheidungen gegen das Magazin nun eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dem gegenüber stehe zwar die verletzte Privatsphäre Alberts gemäß Artikel 8 Absatz 1 Europäische Menschenrechtskonvention. Eine Abwägung der beiden Rechte ergäbe jedoch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses vor dem Schutz der Privatsphäre in diesem Fall.

Dies ergibt sich daraus, dass ein Kind des Fürsten mögliche finanzielle und erbrechtliche Folgen für den Staat haben könnte und somit ein allgemeines öffentliches Interesse besteht. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung hatte Albert das Kind nicht anerkannt, es hätte durch eine Heirat mit der Mutter jedoch als Thronfolger legitimiert werden können. Auch das in dem Artikel thematisierte Verhalten des Monarchen gegenüber der Mutter des Kindes sei für die Öffentlichkeit von Interesse, da es einen Einblick in die Persönlichkeit des Monarchen gäbe und seinen Umgang mit Verantwortung zeige.

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Auch die deutschen Gerichte haben sich bereits mit dem Fall beschäftigt. Im Jahr 2005 hatte Albert in Deutschland gegen das Magazin „Bunte“ geklagt, das einen Artikel mit den selben Bildern und Inhalten veröffentlicht hatte. Weder vor dem Landgericht Freiburg noch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte er jedoch Erfolg (Az: 14 U 169/05). Beide Gerichte sahen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit als gewichtiger an als das Recht auf Privatsphäre.

Rechtslage in Deutschland

Für die Wortberichterstattung greift in Deutschland zu Gunsten des Betroffenen das Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Dieses Recht schützt verschiedene Bereiche der Persönlichkeit und umfasst z.B. die Intim- und Privatsphäre, den Schutz von Ruf und Ehre oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen muss dann im Einzelfall mit schutzwürdigen Interessen des Berichtenden bzw. der Allgemeinheit aus den Grundrechten der Presse-, Meinungsäußerungs- oder Kunstfreiheit abgewogen werden. Je nachdem welches Grundrecht in dem konkreten Fall überwiegt, ist die Berichterstattung dann zulässig oder unzulässig. Liegt jedoch eine unwahre Tatsachenbehauptung über eine Person vor, die das Persönlichkeitsrecht des betroffenen verletzt, hat das Persönlichkeitsrecht uneingeschränkten Vorrang, ohne, dass es einer Abwägung bedarf.

Für die Veröffentlichung von Fotos gilt in Deutschland das spezielle Kunsturhebergesetz (KUG). Gemäß § 22 Kunsturhebergesetz darf grundsätzlich kein Foto ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder ausgestellt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 Kunsturhebergesetz für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Für jeden Einzelfall muss dazu festgelegt werden, ob es sich bei dem betroffenen um eine sog. Person der Zeitgeschichte handelt. Dies können z.B. Politiker, Sportler oder Prominente sein. Fotos von Personen der Zeitgeschichte dürfen somit ohne Einwilligung veröffentlicht werden, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten dadurch verletzt wird.

Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei einer Auseinandersetzung im Hinblick auf eine unerwünschte Berichterstattung oder veröffentlichte Fotos benötigen, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0221-4201074, per E-Mail unter info@rehkatsch.de oder vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.

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