...

Urheberrecht: Vergütung für Fotografien freier Journalisten

Immer wieder diskutiert und gestritten wird um die angemessene Vergütung von Urhebern i.S.d. § 32 UrhG. Eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes, hier im Hinblick auf Fotografien, dürfte für die weitere Fortentwciklung des rechts von Belang sein. Der folgende Artikel setzt sich mit den grundlegenden Punkten der Entscheidung der Richter aus Karlsruhe auseinander:
1. Die “Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 1. Februar 2010” stellen auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten eine Grundlage für die Bestimmung der nach § 32 UrhG geschuldeten angemessenen Vergütung eines freien Journalisten dar.
2. Zur Auslegung der gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 1. Februar 2010.
3. Für die Schätzung eines angemessenen Honorars für in einer Tatszeitung veröffentlichte Fotografien kann der “Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten” als Schätzungsgrundlage herangezogen werden, auch wenn der Fotograf nicht als arbeitnehmerähnlicher, sondern als freier Journalist tätig war.

Orientierungssatz

1. Die Anwendung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen erfordert nicht den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit nur für Tageszeitungsverlage. Es genügt vielmehr die Vorlage eines Presseausweises, auch wenn sich die hauptberufliche Tätigkeit des Journalisten auf Veröffentlichungen in anderen Medien erstreckt.(Rn.21)
2. Maßgebend für den zur Anwendung kommenden Tarif der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen ist, ob der Journalist einem Verlag ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht (Erstdruckrecht oder Zweitdruckrecht) eingeräumt hat.(Rn.22)
3. Der Zeitungsverlag erhält im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht von freien Journalisten, da nach der zur Anwendung kommenden Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer überträgt, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.(Rn.22)
4.Für die Berechnung des Honorars ist auf die Auflagen der Teilausgaben der Tageszeitung abzustellen, in denen die Beiträge des Journalisten erschienen sind.(Rn.25)
5. Sind Beiträge in mehreren Regionalausgaben der Tageszeitung erschienen, so sind für die Vergütung die jeweiligen Auflagenhöhen dieser Teilauflagen zu addieren. In diesen Fällen kann eine gesonderte Honorierung für jede der Teilausgaben nicht verlangt werden.(Rn.26)
6. Für die Schätzung eines angemessenen Honorars für die Veröffentlichung von Fotografien in einer Tageszeitung kann der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten als Schätzungsgrundlage herangezogen werden, auch wenn es sich bei dem Anspruchsteller nicht um einen arbeitnehmerähnlichen freien, sondern um einen ganz freien Journalisten handelt.(Rn.2)

Jetzt anrufen

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner