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Haf­tung eines eBay Händ­lers

Unter­las­sungs­an­spruch: Haf­tung eines Online-Musik­händ­lers wegen des Ver­triebs eines per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zen­den Musik­ti­tels

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat in sei­nem Urteil vom 26. Juli 2019 (Az. 142 C 2276/19) ent­schie­den, dass Online-Händ­ler kei­ne Prüf­pflicht im Hin­blick auf etwa­ige Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen für auf ihren Online-Shops ver­trie­be­ne Musik-Titel haben und Rechts­an­walts­ge­büh­ren für damit im Zusam­men­hang ste­hen­de Abmah­nun­gen somit nicht erstat­tet wer­den müs­sen.

In dem Fall ging es um die Fra­ge, inwie­weit ein Online-Musik­händ­ler zur inhalt­li­chen Prü­fung der auf sei­nem Online-Han­del ver­trie­be­nen Musik ver­pflich­tet ist und in Kon­se­quenz als Stö­rer in Haf­tung genom­men wer­den kann.

Dem Urteil liegt fol­gen­der Sach­ver­halt zugrun­de; Die Klä­ge­rin­nen sind min­der­jäh­ri­ge Töch­ter eines im deut­schen TV bekann­ten Pro­mi­paa­res, der Beklag­te ist gewerb­li­cher Inter­net­händ­ler für Musik-CDs auf der Platt­form eBay. Die Klä­ge­rin­nen hat­ten in einem einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Mün­chen I erwirkt, dass zwei deut­sche Rap­per in einem ihrer Lie­der bestimm­te Text­pas­sa­gen zu unter­las­sen haben, da die­se die Klä­ge­rin­nen in ihrem all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht ver­letzt hat­ten.

Der Beklag­te hat­te das streit­ge­gen­ständ­li­che Album auf sei­ner Inter­net­sei­te zum Ver­kauf ange­bo­ten. Die Klä­ge­rin­nen hat­ten den Beklag­ten nach Erwir­ken der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung sodann abge­mahnt und zur Unter­las­sung sowie zur Abga­be einer straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung auf­ge­for­dert. Der Beklag­te, mel­de­te sich unver­züg­lich tele­fo­nisch beim Klä­ger­ver­tre­ter und teil­te ihm mit, das Album nicht wei­ter zu ver­trei­ben. Da die­ser jedoch wei­ter­hin auf die Abga­be der Unter­las­sungs­er­klä­rung bestand, gab der Beklag­te die­se letzt­lich ab, wor­auf­hin hin er eine Rech­nung über die Anwalts­ge­büh­ren erhielt. Der Beklag­te wei­ger­te sich jedoch, die Rech­nung zu beglei­chen.

Die Klä­ge­rin­nen behaup­ten, dass es bei der streit­ge­gen­ständ­li­chen Abmah­nung dar­um ging, mög­lichst schnell, effek­tiv und ins­be­son­de­re nach­hal­tig alle bekannt gewor­de­nen Ver­triebs­ka­nä­le des Songs zu ver­stop­fen um eine wei­te­re Ver­brei­tung durch den Han­del über das Inter­net mög­lichst zu ver­hin­dern oder wenigs­tens ein­zu­däm­men. Die Kla­ge­par­tei ist der Mei­nung, dass vor­ge­richt­li­che Rechts­an­walts­kos­ten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und­Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG, hilfs­wei­se aus Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag gemäß § 683 BGB zu erstat­ten sei­en.

Die Klä­ge­rin­nen, sei­en ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar in den streit­ge­gen­ständ­li­chen Text ein­ge­bun­den und der dar­ge­stell­te men­schen­ver­ach­ten­de Text­teil sei durch den Beklag­ten im Rah­men sei­nes gewerb­li­chen Inter­net­han­dels in der Öffent­lich­keit ver­brei­tet wor­den. Der streit­ge­gen­ständ­li­che Text sei geprägt von sexu­el­len und gleich­zei­tig extrem gewalt­tä­ti­gen Wün­schen / Vor­stel­lun­gen der bei­den Rap­per. Der Text stel­le sich zudem als Straf­tat der Bedro­hung nach § 241 StGB sowie Belei­di­gung im Sin­ne des § 185 StGB dar. Durch die bei­den Stro­phen wür­den die Klä­ge­rin­nen in ihrer unan­tast­ba­ren Men­schen­wür­de nach Art. 1 Abs. 1 GG ver­letzt, so dass kei­ne Abwä­gung vor­zu­neh­men wäre. Die Rechts­wid­rig­keit der Text­zei­len sei auch für Lai­en ohne wei­te­res und sofort erkenn­bar.

Durch sei­ne Ver­brei­tungs­hand­lun­gen des rechts­wid­ri­gen Tex­tes sei der Beklag­te Stö­rer nach § 1004 BGB und es sei in sei­nem wirt­schaft­li­chen Inter­es­se gewe­sen, dass ihn die Klä­ge­rin­nen vor­ge­richt­lich zur Ver­mei­dung eines teu­re­ren Rechts­streits zur Abga­be der straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung auf­for­der­ten. Der Beklag­te habe die Über­mitt­lung des Inhal­tes der Audio-CD an sei­ne Kun­den selbst und eigen­ver­ant­wort­lich ver­an­lasst und wäh­le auch die Adres­sa­ten der Inhal­te aus. Wenn er dabei aus Kos­ten­grün­den das Risi­ko ein­ge­he, die von ihm ange­bo­te­nen Pro­duk­te vor­her nicht auf Recht­mä­ßig­keit zu prü­fen, müs­se er die­ses Risi­ko und des­sen Ver­wirk­li­chung am Ende auch selbst wirt­schaft­lich tra­gen.

Der Beklag­te behaup­tet, dass das gesam­te Lied zu betrach­ten sei, um erken­nen zu kön­nen, dass es sich um ver­ein­zel­te anein­an­der­ge­reih­te Zei­len han­delt, die in kei­nen Zusam­men­hang mit­ein­an­der ste­hen und kei­ner Logik fol­gen wür­den. Der Song habe auch gar kei­nen inhalt­lich strin­gen­ten Text, der sich etwa durch das gesam­te Werk zie­hen wür­de. Eine die Men­schen­wür­de ver­let­zen­de Hand­lung lie­ge nicht vor, auch eine Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zung sei nicht offen erkenn­bar. Es han­de­le sich um eine Anein­an­der­rei­hung diver­ser „Punch Lines“, die kei­nen Sach­zu­sam­men­hang dar­stel­len wür­den.

Bei 2.000 CDs mit einer Regel­spiel­zeit von 1:30′ über 375 Tage lang zu 8 Stun­den täg­lich sämt­li­che Ton­trä­ger anhö­ren? Das ging auch der baye­ri­schen Gerichts­bar­keit zu weit.

Gerichts­ver­fah­ren gegen eines eBay Händ­ler wegen Musik Cds

Der Beklag­te ist der Mei­nung, dass ein Anspruch der Klä­ge­rin­nen auf Erstat­tung vor­ge­richt­li­cher Anwalts­kos­ten nicht bestehe. Ins­be­son­de­re sei der Beklag­te kein Gehil­fe des haupt­ver­ant­wort­li­chen
Rap­pers. Weder habe eine vor­sätz­li­che noch eine fahr­läs­si­ge Ver­brei­tung der streit­ge­gen­ständ­li­chen Tex­te bzw. Zei­len bestan­den. Der Beklag­te sei kein unmit­tel­ba­rer Stö­rer. Der Beklag­te habe als Ebay-Händ­ler eine Viel­zahl von Audio-CDs auf sei­ner Ver­kaufs­sei­te ver­trie­ben. Er habe eine Viel­zahl ver­schie­dens­ter Musik ein­ge­stellt und sei gera­de nicht auf ein bestimm­tes Gen­re oder bestimm­te Künst­ler spe­zia­li­siert. Der Beklag­te haf­te auch nicht als mit­tel­ba­rer Stö­rer. Der Beklag­te hät­te bei den stän­dig ver­füg­ba­ren Titeln von etwa 2.000 Stück bei einer Regel­spiel­zeit von 1:30′ über 375 Tage lang zu 8 Stun­den sämt­li­che Ton­trä­ger durch­ge­hend anhö­ren müs­sen. Bei einem Online-Han­del auf eBay bestehe eine reak­ti­ve Prüf­pflicht erst mit Kennt­nis. Maß­geb­lich sei allen­falls der Zeit­punkt des Ein­stel­lens der CD, dabei sei es für den Beklag­ten nicht offen­sicht­lich erkenn­bar gewe­sen, dass eines der Lie­der auf dem Album even­tu­ell einen rechts­wid­ri­gen Inhalt ent­hal­ten kön­ne. Die Rechts­wid­rig­keit sei erst spä­ter im Rah­men der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung fest­ge­stellt wor­den. Im einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren habe in Bezug auf das betrof­fe­ne Lied geklärt wer­den kön­nen, dass im vor­lie­gen­den Fall die Per­sön­lich­keits­rech­te der Klä­ge­rin­nen über die Kunst­frei­heit der Rap­per über­wie­ge, wobei hier ledig­lich eine sum­ma­ri­sche Prü­fung vor­ge­nom­men wor­den sei. Eine sol­che Ent­schei­dung und recht­li­che Bewer­tung kön­ne nicht auf Online-Händ­ler abge­wälzt wer­den. Als eine Rechts­ver­let­zung gericht­lich fest­ge­stellt wor­den sei, habe der Beklag­te nach Kennt­nis sofort reagiert und den Klä­ger­ver­tre­ter ange­ru­fen. Als die­ser auf eine Unter­las­sungs­er­klä­rung bestan­den habe, habe der Beklag­te die­se unver­züg­lich abge­ge­ben.

Das Gericht ent­schied rich­ti­ger­wei­se, dass die Kla­ge abzu­wei­sen ist. Nach des­sen Auf­fas­sung haf­te Beklag­te weder als Täter noch als Gehil­fe und auch nicht als Stö­rer für die Ver­brei­tung sowie die öffent­li­che Zugäng­lich­ma­chung von den streit­ge­gen­ständ­li­chen Tex­ten. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch der Klä­ge­rin­nen hin­sicht­lich der vor­ge­richt­lich ent­stan­de­nen Rechts­an­walts­ge­büh­ren auf­grund einer Ver­let­zung des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts der Klä­ge­rin­nen nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 88 Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG wur­de des­we­gen ver­neint. Eben­falls ein mög­li­cher Anspruch auf Erstat­tung der Rechts­an­walts­kos­ten aus § 683 BGB.

Das Gericht führt hier­zu aus, dass ein Betrof­fe­ner von dem Ver­letz­ten bei Wie­der­ho­lungs­ge­fahr auf Unter­las­sung in Anspruch genom­men wer­den kann, wenn er ein geschütz­tes Recht wider­recht­lich ver­letzt. Ver­let­zer sind sowohl Täter und Teil­neh­mer einer Ver­let­zungs­hand­lung als auch Drit­te, die wil­lent­lich und adäquat-kau­sal zur Ver­let­zung des geschütz­ten Rechts­guts bei­tra­gen, wenn sie als Stö­rer ange­se­hen wer­den kön­nen.

Hier­zu zieht es die Grund­sät­ze des Ober­lan­des­ge­richt Mün­chens zur Buch­händ­ler­haf­tung auf Unter­las­sung aus sei­nem Urteil vom 24.10.2013 (vgl. OLG Mün­chen, Urteil vom 24.10.2013, Az. 29 U 885/13, GRUR-RR 2014, 13) her­an.

„Grund­sätz­lich ist als Täter zur Unter­las­sung ver­pflich­tet, wer die Ver­let­zung eines Imma­te­ri­al­gü­ter­rechts als abso­lu­ten Rechts selbst begeht. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob er auch die Umstän­de kann­te oder zumin­dest ken­nen muss­te, wel­che den Vor­wurf der Rechts­ver­let­zung begrün­den, also schuld­haft han­del­te. Das ergibt sich bereits dar­aus, dass die gesetz­li­chen Rege­lun­gen einen Unter­las­sungs­an­spruch ohne wei­te­res bei einer Rechts­ver­let­zung, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che dage­gen nur, wenn die Rechts­ver­let­zung außer­dem auch schuld­haft erfolgt ist.“

OLG Mün­chen, Urteil vom 24.10.2013, Az. 29 U 885/13

Nach Auf­fas­sung des Land­ge­richts Mün­chen müs­se im Bereich des Kenn­zei­chen­rechts hier eine an den Grund­rech­ten ori­en­tier­te Anpas­sung statt­fin­den. Nur so kön­ne ver­hin­dert wer­den, dass ein Buch­händ­ler für den Ver­trieb von Pla­gia­ten unein­ge­schränkt auf Unter­las­sung haf­te. Die­sem ste­he zwar durch­aus die Tat­herr­schaft zu, da er sei­nen Betrieb selbst steue­re. Aller­dings hät­te dies zur Fol­ge, dass der Buch­händ­ler in unab­seh­ba­rer Wei­se der Gefahr von Abmah­nun­gen wegen behaup­te­ter Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen und der damit ver­bun­de­nen Kos­ten aus­ge­setzt wäre. Der Auf­wand, den er berei­ten müs­se, um einer sol­chen Prüf­pflicht nach­kom­men zu kön­nen, wür­de außer­halb des zumut­ba­ren lie­gen und das gesam­te Geschäfts­mo­dell in Fra­ge stel­len. Die­se Beein­träch­ti­gung grif­fe in den Schutz­be­reich der durch Art. 5 Absatz 2 GG gewähr­leis­te­ten Pres­se­frei­heit ein, die eben­falls die Ver­triebs­tä­tig­keit von Buch­händ­lern schüt­ze.

In einem sol­chen Fall sei daher im Wege der prak­ti­schen Kon­kor­danz eine Inter­es­sen­ab­wä­gung zwi­schen der kon­kur­rie­ren­den Grund­rech­te der Pres­se­frei­heit des Buch­händ­lers und dem Eigen­tums­recht des Urhe­bers zu voll­zie­hen. Der Aus­gleich müs­se in die­sem Fall durch ein dif­fe­ren­zier­tes Haf­tungs­re­gime vor­ge­nom­men wer­den, dass sich in der Pra­xis der­art gestal­tet, dass die Haf­tung eines Buch­händ­lers auf sol­che Ver­stö­ße beschränkt wer­de, die began­gen wer­den, nach­dem er auf eine kla­re Rechts­ver­let­zung hin­ge­wie­sen wor­den ist.

Laut Ansicht des Land­ge­richts Mün­chen füh­re ein sol­ches Erfor­der­nis zu einem inter­es­sen­ge­rech­ten Aus­gleich. Künf­ti­gen Ver­triebs­hand­lun­gen ste­he ent­ge­gen, dass den Buch­händ­ler ab dem Zeit­punkt der Kennt­nis Prüf­pflich­ten tref­fen, bei deren Nicht­ein­hal­tung er zumin­dest als Unter­las­sungs­schuld­ner haf­te. Sei­ne Haf­tung beschrän­ke sich auf die Pri­vi­le­gie­rung, dass Buch­händ­ler die Kos­ten für einen abmah­nungs­ähn­li­chen ers­ten Hin­weis auf die Rechts­ver­let­zung nicht zu tra­gen haben, es ihnen aber im Anschluss dar­an oblie­ge, dem Hin­weis ent­spre­chen­de Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen zu unter­bin­den. Die­ses Ergeb­nis tra­ge sowohl der grund­recht­li­chen Eigen­tums­schutz des Urhe­bers als auch der durch die Pres­se­frei­heit geschütz­te Posi­ti­on der Buch­händ­ler ange­mes­sen Rech­nung.

Das Amts­ge­richt Mün­chen schloss sich im vor­lie­gen­den Fall den Grund­sät­zen die­ser Ent­schei­dung inhalt­lich an. Die­se sei­en auf einen Onlin­ever­trieb von CDs über­trag­bar. Das Gericht führt hier­zu aus:

Der Beklag­te haf­te weder als Täter der Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zung noch Gehil­fe der Rap­per. Er hat­te weder Kennt­nis vom rechts­ver­let­zen­de Inhalt, noch sei vor­ge­tra­gen wor­den, dass die­ser nach Kennt­nis die CD wei­ter ver­trie­ben habe.

Der Beklag­te kön­ne wei­ter auch nicht als Stö­rer in Haf­tung genom­men wer­den. Vor­lie­gend habe ein abmah­nungs­ähn­li­cher ers­ter Hin­weis auf die Rechts­ver­let­zung vor­ge­le­gen, des­sen Kos­ten von dem Gläu­bi­ger selbst zu tra­gen sind, da kei­ne Stör­er­ei­gen­schaft vor­lag, da erst mit dem abmah­nungs­ähn­li­chen ers­ten Hin­weis dem ver­meint­li­chen „Stö­rer“ Kennt­nis von einer etwa­igen Ver­let­zungs­haf­tung ver­schafft wur­de. Die Kos­ten für das ers­te abmah­nungs­ähn­li­che Schrei­ben sei­en dann von der Kla­ge­par­tei zu tra­gen.

Der Beklag­te sei auch nicht als Stö­rer zur Unter­las­sung ver­pflich­tet gewe­sen. Die­se set­ze das Vor­lie­gen von Prüf­pflich­ten vor­aus. Deren Umfang bestim­me sich danach, ob und inwie­weit dem als Stö­rer in Anspruch genom­me­nen nach den Umstän­den eine Prü­fung zu zumu­ten sei. Das Gericht ver­nein­te inso­weit eine Prüf­pflicht mit der Begrün­dung, dass dies einem Online-Händ­ler nicht zuzu­mu­ten sei. Zuzu­mu­ten sei ihm, dass bei Kennt­nis von Rechts­ver­let­zun­gen eine Über­prü­fung dahin­ge­hend statt­fin­den müs­se, ob durch sein Han­deln wei­te­re Ver­let­zun­gen ver­ur­sacht wer­den. Das Gericht führt inso­weit rich­ti­ger­wei­se aus, dass dem Beklag­ten nicht zuge­mu­tet wer­den kön­ne, alle CDs anzu­hö­ren (Ver­trieb von über 2.000 CDs) bzw. deren Text zu über­prü­fen, ohne kon­kre­te Kennt­nis von einer Rech­te­ver­let­zung zu haben. Der Beklag­te (für sich allein) wür­de dabei bereits in zeit­li­cher Hin­sicht gese­hen an sei­ne Gren­zen sto­ßen.

Hin­zu kommt, dass der Beklag­te (als juris­ti­scher Laie) eine recht­li­che Bewer­tung vor­neh­men müs­se, was die Klä­ger­par­tei mit den Rap­pern in einem ande­ren Ver­fah­ren eben­falls in nicht umstrit­te­ner Wei­se gericht­lich klä­ren ließ, wobei es inso­weit auch zu Abwä­gun­gen ver­schie­de­ner Grund­rech­te (u.a. all­ge­mei­nes Per­sön­lich­keits­recht, Kunst­frei­heit) kam.

Der Beklag­te kön­ne auch nicht wis­sen, ob es nicht viel­leicht sogar eine Ein­wil­li­gung den Klä­ge­rin­nen oder eine Anspra­che mit den Rap­pern gege­ben habe. Er konn­te kei­ner­lei Kennt­nis von sol­chen Umstän­den haben.

Dem Beklag­ten sei es, erst recht inso­weit als er als Stö­rer in Anspruch genom­men wer­den soll, nicht zuzu­mu­ten, jede von ihm ver­trie­be­ne CD oder jeden Titel auf jeg­li­che rechts­ver­let­zen­de Inhal­te zu unter­su­chen. Das wür­de wegen des damit ver­bun­de­nen immensen Auf­wands sein Geschäfts­mo­dell gefähr­den.

Die ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Unter­las­sungs­haf­tung, hät­te zur Fol­ge, dass Händ­ler in unab­seh­ba­rer Wei­se der Gefahr von Abmah­nun­gen wegen behaup­te­ter Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen und wei­te­rer Ver­let­zun­gen aus ande­ren Rech­ten und der damit ver­bun­de­nen Kos­ten­be­las­tung aus­ge­setzt wären, die sich wegen des damit ver­bun­de­nen immensen Auf­wands nicht in zumut­ba­rer Wei­se durch eine Prü­fung der ange­bo­te­nen CDs ein­gren­zen lie­ße und des­halb das Geschäfts­mo­dell des breit­ge­fä­cher­ten Ange­bots von CDs und gene­rell Audio­wer­ken jeder Art in Fra­ge stel­len kön­ne. Inso­weit wen­det das Amts­ge­richt Mün­chen die Grund­sät­ze des Land­ge­richts Mün­chen auf Online-Musik­händ­ler ent­spre­chend an. Eine Stö­rer­haf­tung vor Kennt­nis sei in sol­chen Fäl­len nicht sach­ge­recht.

Dadurch wür­den die Betrof­fe­nen auch nicht schutz­los gestellt. Viel­mehr könn­ten sie sich, wie auch durch die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung vor dem Land­ge­richt Mün­chen I, getan, gegen das Musik­la­bel oder aber auch gegen den Künstler/Rapper wen­den.

Künf­ti­gen Ver­triebs­hand­lun­gen ste­he ent­ge­gen, dass der Beklag­te ab Kennt­nis Prüf­pflich­ten tref­fen, bei deren Nicht­ein­hal­tung er als Unter­las­sungs­schuld­ner haf­te.

Die Kos­ten der Kla­ge­par­tei für einen abmah­nungs­ähn­li­chen ers­ten Hin­weis waren vor­lie­gend allein streit­ge­gen­ständ­lich. Die Kla­ge war daher abzu­wei­sen.

Die Beru­fung der Klä­ge­rin­nen vor dem Land­ge­richt Mün­chen wur­de schließ­lich auf Anra­ten des Gerichts zurück­ge­nom­men.

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